Garantiebestimmungen

1. Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel beträgt 1 Jahr, sofern der Besteller Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, und 2 Jahre, sofern es sich bei dem Besteller um einen privaten Endverbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Innerhalb der Gewährleistungsfrist sind die mangelhaften Teile oder Leistungen nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen.

 

2. Wenn eine Mangelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers nur aus demselben Vertragsverhältnis und in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem auftretenden Mangel stehen. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

 

3. Uns ist zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Schlägt die Nachbesserung fehl oder lassen wir die gesetzlich angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und nach den gesetzlichen Vorschriften Schadens- und Aufwendungsersatz verlangen.

 

4. Mängelansprüche bestehen dann nicht, wenn die Abweichung unerheblich ist, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger oder sonst unsachgemäßer Behandlung entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorgesehen sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

 

5. Im Übrigen gilt die gesetzliche Gewährleistung.